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Über Steuern und Inhaltsstoffe: Rechtliches über Tabak
Tabak ist ein Lieblingsthema des Gesetzgebers, da kaum ein anderes Wirtschaftsgut auf so einfache Weise Geld in die leeren Kassen spült. Dabei werden zahlreiche Rechtsabteilungen bemüht, denn der Tabakrauch diffundiert in zahlreiche Rechtsgebiete wie das Steuerrecht, Lebensmittelrecht, Jugendschutz, Landwirtschaftsgesetzgebung und sogar in die Arbeitsstättenverordnung. Für den privaten Tabakpflanzer sind aber nur zwei Rechtsgebiete interessant, die Steuern und Inhaltsstoffe betreffen.
1. Steuerrecht
Das Tabaksteuergesetz regelt den Steuergegenstand und das Steuergebiet. Es handelt sich um eine Verbrauchssteuer, der nur Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak unterliegen, nicht jedoch Kau- und Schnupftabak. Das Steuergebiet umfasst auch nicht die gesamte Bundesrepublik: Das Gebiet von Büsingen und die Insel Helgoland sind davon ausgenommen.
Das Tabaksteuergesetz regelt auch Steuerbefreiungen, die nicht nur für "Kleinpflanzertabak" für den eigenen Bedarf vorgesehen sind. Unter anderem sind auch Ansichtsmuster, Tabakwaren für wissenschaftliche Untersuchungen oder solche zu gewerblichen Zwecken außer zum Rauchen von der Tabaksteuer befreit.
Schließlich vertieft die Tabaksteuer-Durchführungsverordnung des Finanzministeriums einzelne Punkte des Tabaksteuergesetzes, wie etwa ein Steuerzeichen auszusehen hat, Zulassungsverfahren für Herstellungsbetriebe oder Steuerberechnungen.
2. Lebensmittelrecht
Besonders interessant sind die Inhalte der Tabakverordnung, die sich auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz bezieht: Darin werden erlaubte und verbotene Inhaltsstoffe für Tabakwaren aufgeführt. Eine Zusammenfassung dieser umfangreichen Listen ist insofern von Interesse, als es Einblicke in die heute verwendeten Inhaltsstoffe von Zigaretten, Pfeifen- und Zigarrentabak gibt.
Zugelassene Stoffe sind:
- Allgemein zugelasse Zusatzstoffe
Früchte, zahlreiche Gewürze, Süßholz, Lakritze, Kaffee, Tee, Spirituosen, Honig, Melasse und andere Zuckerarten, Kochsalz sowie in 1,3-Butylenglykol gelöste Essenzen. - Feuchthaltemittel
Glyzerin, Glukosesirup, Glykol, Orthopropansäure jeweils bis zu 5% der Tabaktrockenmasse. Aktuelle Wasserpfeifentabak-Sorten enthalten zumeist über 20% Feuchthaltemittel und sind inzwischen von der Lebensmittelaufsicht bis hin zu Verkaufsverboten beanstandet worden. - Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel
Gelatine, Schellack, Collodium, Methylzellulose und zahlreiche andere Zelluloseverbindungen, Carboxymethylstärke, Gummi arabicum (E414), Agar-Agar (E406), Alginsäure (E400), Alginate (E401, E402, E404), Traganth (E413), Johannisbrotkernmehl (E410) sowie Guarkernmehl (E412). - Weißbrand- und Flottbrandmittel (Brandbeschleuniger)
Aluminiumhydroxid-, oxid und -sulfat, Magnesiumoxid, Talkum, Titandioxid (E171), Salpeter sowie verschiedene Karbonate und Salze der Ameisensäure, Essigsäure und anderer organischer Säuren. - Konservierungsstoffe für Pfeifentabak
Sorbinsäure (E200), Natrium-, Kalzium- und Kaliumsorbat (E202, E203), Benzoesäure (E210), para-Hydroxybenzoesäure-Äthyl- und Propylester (E214, E216), Thiabendazol (E223).
Die Liste führt zahlreiche weitere zugelassene Stoffe u.a. für die Papierherstellung, für Filter und Druckfarben auf.
Verbotene Geruchs- und Geschmacksstoffe
Dabei handelt es sich vor allem um Aromen, die freie oder gebundene Blausäure (HCN) enthalten:
- Bittermandelöl, Sassafrasöl, Wacholderöl, Campher und Campheröl, Cumarin, Safrol und Thujon;
- alle aus Bittersüßstängeln hergestellte Geruchs- und Geschmacksstoffe, u.a. Campherholz, Engelsüßwurzelstock, Sassafrasholz und -rinde, Steinklee, Tonkabohnen, Vanillewurzelkraut und Waldmeister.
Die Blausäure ist ein starkes Zellgift, weshalb diese Jahrhunderte lang verwendeten Zutaten heute nicht mehr verwendet werden sollten. Allerdings werden bis heute Arzneien aus 2-3jährigen Bittersüßstengelgewächsen hergestellt, die seit vielen Jahrhunderten bei chronischen Entzündungen angewendet werden.
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